Zum Werk Rechtswissenschaft ist Zweckwissenschaft. Teleologisches Denken prägt die gerichtliche Argumentation, sei es bei der Auslegung im engeren Sinne, der Begründung mithilfe von Prinzipien und Generalklauseln, oder bei der Rechtsfortbildung. Nichts anderes gilt für zahlreiche methodologische Debatten wie jene um die Gesetzesbindung, die Contra-Legem-Grenze und die (etwa verfassungs-)konforme Auslegung. Diesem überragenden Stellenwert steht indes ein doppeltes Defizit gegenüber: Zwecke sind schwer erkennbar und die Methode ihrer Ermittlung ist unterentwickelt. Gerade weil Zwecke selten normtextlich fixiert sind, drohen willkürliche Zweckunterstellungen oder das rationalitätsschädliche Fehlen einer teleologischen Reflexion. Die vorliegende Arbeit schließt diese Lücke. Sie strukturiert die teleologische Auslegung als dreistufiges Verfahren aus Zweckermittlung, Zweckabwägung und Zweckanwendung. Für die entscheidende erste Stufe entwickelt sie eine eigenständige Methode. Grundlage ist das Konzept der integrierenden Rekonstruktion: Vorrang der Rekonstruktion gesetzgeberischer Zwecke, verbunden mit der Notwendigkeit einer rational begründeten Konstruktion im unvermeidlichen Lückenbereich. Das Prüfprogramm für Rekonstruktion und Konstruktion strukturiert sowohl die Entwicklung von Zweckhypothesen - aus Gesetzesmaterialien, der Regelungskonzeption oder dem inneren System -...